01.06.2006 | Haushaltsnahe Dienstleistung
Textilreinigung außerhalb des Haushalts zählt nicht
Eine Vorstandsassistentin erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Während dieses Jahres ließ sie außerhalb ihres Haushalts in der Firma ihres Arbeitgebers Textilien für 121 EUR reinigen und machte für diesen Aufwand die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG als Inanspruchnahme einer haushaltsnahen Dienstleistung geltend. Das FA lehnte die Anerkennung der Kosten ab, ebenso das FG Nürnberg mit rkr. Urteil vom 22.9.05 (IV 33/2005, DStR 06, Heft 16, S. VIII). Begünstigt sei nach dieser Vorschrift auch die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur. Voraussetzung sei nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG jedoch, dass die Dienstleistung in einem inländischen Haushalt erbracht werde. Im Urteilsfall wurde diese jedoch außerhalb des Haushalts der Klägerin getätigt. Eine Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung scheidet damit aus.