01.06.2007 | Haushaltsnahe Dienstleistungen
Abgrenzung zu Handwerkerleistungen
Der BFH musste sich kürzlich (1.2.07, VI R 77/05, Abruf-Nr. 070952) mit der Abgrenzung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auseinandersetzen. Hintergrund war, dass bis einschließlich 2005 nur die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleitungen, nicht jedoch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG begünstigt war. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass unter haushaltsnahen Dienstleistungen nur hauswirtschaftliche Arbeiten zu verstehen sind. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten - wie im Urteilsfall die Renovierung der Hausfassade - die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind nach diesem Urteil keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten. Durch die Erweiterung des § 35a EStG ab 2006 ist nunmehr aber auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt.
Praxishinweis: Da es sich um einen zusätzlichen Fördertatbestand handelt, ist die Abgrenzung haushaltsnaher Dienstleistungen von Handwerkerleistungen allerdings nach wie vor erforderlich.