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  • 01.02.2006 | Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Umfang der haushaltsnahen Dienstleistungen soll ab 2006 erweitert werden

    Seit 2003 werden Tätigkeiten in Haus und Garten gefördert, indem 20 v.H. der Aufwendungen und zwar bis zu 600 EUR jährlich, direkt von der Einkommensteuer absetzbar sind. Der beauftragte Unternehmer oder Selbstständige darf hierbei Leistungen ausführen, die auch Haushaltsmitglieder ohne große Fachkenntnis erledigen könnten und die üblicherweise regelmäßig anfallen. Klassische Fälle sind Gärtner, Fensterputz-, Reinigungs- und Hausmeisterfirmen, Pflegedienste oder Anstreicher (BMF 1.11.04, IV C 8 - S 2296  b - 16/04, Abruf-Nr. 042942). Solche handwerklichen Leistungen waren bislang nur begünstigt, sofern es sich um Schönheitsreparaturen oder Substanz erhaltende Arbeiten handelte. War der Einsatz eines Fachmanns erforderlich, zählte der Aufwand nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.  

     

    Nach dem Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wird die Vergünstigung ab 2006 um regelmäßige Renovierungsarbeiten sowie einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erweitert. Diese Kosten können zusätzlich mit 20 v.H. und bis zu 600 EUR berücksichtigt werden. Begünstigt sind generell handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern oder Eigentümern für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Räume in Auftrag gegeben werden. Zu beachten ist dabei, dass bei haushaltsnahen und handwerklichen Tätigkeiten nur die Arbeitskosten berücksichtigt werden. Sowohl Material- als auch Warenlieferungen bleiben außer Ansatz. Bei einheitlichen Rechnungen akzeptiert das Finanzamt eine Aufteilung im Schätzungswege. Steht die Warenlieferung im Vordergrund der Leistung, entfällt der Abzug ganz. 

     

    Beispiel

    Ein Wohnungsbesitzer gibt die Badsanierung für 4.000 EUR und Gartenarbeiten für 2.500 EUR in Auftrag. In Rechnung gestellt werden zusätzlich die benötigten Fliesen und Farben. 

     

    Arbeiten für 

    Garten  

    (wie bisher) 

    Bad 

    Lohnaufwendungen 

    2.500 

    4.000 

    Berechnung für Materialien 

    Kein Ansatz 

    Davon 20 v.H. absetzbar 

    500 

    800 

    Abzug von der tariflichen Einkommensteuer 

    500 

    600 

     

    Zählt der Aufwand zu den Werbungskosten, hat diese Zuordnung Vorrang. In diesem Fall wirkt sich der Betrag zwar nur in Höhe der Progression aus, dafür besteht aber keine betragsmäßige Grenze. Zusätzlich können die Materialkosten berücksichtigt werden. Gemischte Aufwendungen sind zeitlich aufzuteilen. Entfallen beispielsweise von den Malerarbeiten 10 v.H. der Zeit auf das Arbeitszimmer, fallen die restlichen Kosten unter § 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen).