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  • 01.12.2005 | Innergemeinschaftliche Lieferung

    Warenbewegungen zwischen Inland und Gemeinschaftsgebiet

    von StB Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer, Aldenhoven

    Die internationalen Beziehungen deutscher Unternehmer zum Ausland werden immer intensiver. Damit einhergehend steigt auch die Bedeutung der Umsatzsteuer in der Beratung. Nachdem der innergemeinschaftliche Erwerb bereits vorgestellt wurde (MBP 03, 44), beschäftigt sich dieser Beitrag mit dem Gegenstück, der innergemeinschaftlichen Lieferung. Diese kann nur bei Warenbewegungen zwischen dem Inland und dem übrigen Gemeinschaftsgebiet vorliegen. Werden Gegenstände in das Drittland befördert oder versendet, wird umsatzsteuerrechtlich von einer Ausfuhr gesprochen. 

    1. Wann liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor?

    Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt gem. § 6a Abs. 1 UStG vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 

     

    • Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet.
    • Der Abnehmer ist
    • ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat oder
    • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
    • bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber.
    • Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

     

    Wird der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet noch bearbeitet oder verarbeitet, ist das für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung unschädlich (§ 6a Abs. 1 S. 2 UStG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann eine innergemeinschaftliche Lieferung nur bei der Lieferung von Gegenständen vorliegen. Eine Lieferung liegt gem. Abschn. 24 Abs. 1 S. 1 UStR 2005 vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Das setzt nicht voraus, dass gleichzeitig auch das rechtliche Eigentum auf den Erwerber übergeht. 

     

    Beispiel