08.04.2009 | Insolvenzrecht
InsO: Neuer Überschuldungsbegriff bis Ende 2010
Nach der Insolvenzordnung (InsO) gibt es drei Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz (17.10.08, BGBl I 08, 1982) wurde der Überschuldungsbegriff aktuell angepasst. Danach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO). Die Änderung hat zur Folge, dass durch eine positive Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche Überschuldung vermieden werden kann, auch wenn die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten nicht mehr decken.
Bisher bewirkte eine positive Fortführungsprognose lediglich, dass die Aktiva des Unternehmens bei Prüfung des Überschuldungstatbestandes nicht nach Liquidationswerten, sondern nach den regelmäßig höheren Fortführungswerten bestimmt wurden. Lag trotz Bewertung mit Fortführungswerten eine rechnerische Überschuldung vor, war ein Insolvenzantrag Pflicht.
Hinweis
Der Gesetzgeber hat nicht zuletzt aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation eine Anpassung vorgenommen und die Neuregelung zeitlich begrenzt. Ab dem 1.1.11 tritt die Regelung zum bisherigen Überschuldungsbegriff wieder in Kraft. |
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