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  • 08.02.2010 | Wirtschaftskrise

    Jahresabschlussposten als Frühwarnindikatoren

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln

    Nur wenn Unternehmenskrisen rechtzeitig erkannt werden, besteht die Möglichkeit adäquate Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Zur Früherkennung gibt es verschiedene Instrumente, wobei dem Jahresabschluss eine besondere Bedeutung zukommt. Bevor sich der Analytiker mit der eigentlichen Analyse des Datenmaterials beschäftigt, untersucht er den Jahresabschluss auf auffällige Posten. So verschafft er sich einen ersten Überblick über die wirtschaftliche Lage der Unternehmung. Welche Posten von besonderer Bedeutung sind, verdeutlichen die nachfolgenden Ausführungen.  

    1. Bilanz

    Der erste Blick richtet sich traditionell auf den letzten Posten der Aktivseite, da bei einer Überschuldung i.S. des HGB ein Posten mit der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ aufgeführt ist. Diese Darstellungsform ist für Kapitalgesellschaften gemäß § 268 Abs. 3 HGB verbindlich vorgeschrieben. Das Eigenkapital ist verbraucht und die Schulden übersteigen das bilanzielle Vermögen, was als erstes Indiz für eine bevorstehende Insolvenz gedeutet werden kann. Eine buchmäßige Überschuldung sollte aber lediglich ein Warnsignal sein, da sich die Situation unter Berücksichtigung der Verkehrswerte anders darstellen kann.  

     

    Als Reaktion auf die Wirtschaftskrise wurde mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz (17.10.08, BGBl I 08, 1982) der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung zeitlich befristet geändert. Eine Überschuldung liegt demnach vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Vor der Änderung bewirkte eine positive Fortführungsprognose lediglich, dass die Aktiva bei Prüfung des Überschuldungstatbestandes nicht nach Liquidationswerten, sondern nach den regelmäßig höheren Fortführungswerten bestimmt wurden. Lag trotz der Bewertung mit den Fortführungswerten eine rechnerische Überschuldung vor, war ein Insolvenzantrag zwingend.  

     

    Hinweis

    Durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (24.9.09, BGBI I 09, 3151) wurde die ursprünglich bis 31.12.10 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs um drei weitere Jahre verlängert.