08.07.2009 | Investitionsabzugsbetrag
BMF: Anwendungsschreiben endlich in Kraft
Fast zwei Jahre nach der Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags hat die Finanzverwaltung (BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Abruf-Nr. 091881) zu Zweifelsfragen umfangreich Stellung genommen. In dem BMF-Schreiben werden u.a. die folgenden Aspekte thematisiert:
§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG, Tz. 41 f.
Neben der Angabe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten muss das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt werden, wobei eine Aufzählung in Stichpunkten zulässig ist. Demnach muss der voraussichtliche Investitionszeitpunkt - in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur alten Ansparabschreibung - nicht mehr angegeben werden. Bei der Benennung des Wirtschaftsgutes muss erkennbar sein, für welchen Zweck es angeschafft oder hergestellt werden soll. Allgemeine Bezeichnungen wie Maschinen oder Fuhrpark sind nicht zulässig. Ausreichend ist hingegen die Angabe „Büroeinrichtungsgegenstand“, wenn später ein Stuhl, Regal oder Schreibtisch erworben werden soll.
§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG, Tz. 43 ff.
Das Wirtschaftsgut muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden, wobei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur betrieblichen Nutzung gehören. Die Nutzung ist durch geeignete Unterlagen darzulegen, z.B. mittels Fahrtenbuch. Wendet der Steuerpflichtige die Ein-Prozent-Regel an, soll grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen sein.
§ 7g Abs. 2 S. 1 EStG, Tz. 52
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