09.11.2009 | Investitionszulage
Zugehörigkeitsvoraussetzungen auch bei abgemeldetem Kfz erfüllt
Für den Anspruch auf Investitionszulage ist es nicht erforderlich, dass das begünstigte Wirtschaftsgut während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren auch tatsächlich aktiv in der Betriebsstätte im Fördergebiet genutzt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn es grundsätzlich einsatzfähig ist (FG Berlin-Brandenburg 25.6.09, 13 K 1853/06, Rev. zugelassen, Abruf-Nr. 093266). Im Streitfall hatte der Kläger einen Transporter angeschafft, für den er Investitionszulage erhielt. In der Folgezeit meldete er das Fahrzeug aus Kostengründen zeitweise ab und später wieder an. Das FA forderte die Investitionszulage zurück, weil es die nicht durchgehende aktive Nutzung des Transporters als zulagenschädlich ansah. Dem folgte das FG nicht.
Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 187 | ID 131381