10.05.2010 | Jahresabschluss
Das BMF äußert sich zur Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
von StB Dipl.-Bw. Christian Westhoff, Datteln
Im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft und § 5 Abs. 1 EStG neu gefasst. Da die Neuregelung im EStG erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.08 enden, anzuwenden ist und ein Anwendungsschreiben des BMF bis dato lediglich im Entwurf vorlag, war man bei den Jahresabschlussarbeiten 2009 bislang mehr oder weniger auf sich alleine gestellt. Durch das Schreiben des BMF (12.3.10, IV C 6 - S 2133/09/10001, Abruf-Nr. 101099) besteht nun endlich Gewissheit - zumindest, was den Standpunkt der Finanzverwaltung betrifft.
1. Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 1 HS. 1 EStG
Der Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 HS. 1 EStG besagt, dass für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Handelsrechtliche Aktivierungsgebote und Aktivierungswahlrechte führen weiterhin zu Aktivierungsgeboten in der Steuerbilanz, sofern dies nicht durch eine steuerliche Regelung ausgeschlossen ist (Beispiel: selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, § 5 Abs. 2 EStG).
- Passivierungsverbote und Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz führen nach wie vor zu Passivierungsverboten in der Steuerbilanz. Sofern keine anders lautenden steuerlichen Vorschriften bestehen, bleibt es auch bei dem Grundsatz, dass handelsrechtliche Passivierungsgebote für die steuerliche Gewinnermittlung bindend sind.
Hinweis
Die Spezialvorschrift des § 6a EStG schränkt die Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz ein. Infolge der durch das BilMoG veranlassten Änderungen verfügt das BMF (a.a.O., Rz. 10), dass die Regelungen in R 6a Abs. 20 S. 2 bis 4 EStR, wonach der handelsrechtliche Ansatz der Pensionsrückstellung die Bewertungsobergrenze darstellt, nicht mehr anzuwenden sind. |
- In der Handelsbilanz ausgeübte Bewertungswahlrechte wirken wegen der Maßgeblichkeit auch auf den Wertansatz in der Steuerbilanz, sofern keine eigenständigen steuerlichen Regelungen bestehen. So ist z.B. die in der Handelsbilanz vorgenommene Festwertbewertung (§ 240 Abs. 3 HGB) oder die Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) auch für die steuerliche Gewinnermittlung verbindlich.
2. Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 1 HS. 2 EStG
Den neuen Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 HS. 2 EStG :„... es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.“ interpretiert die Finanzverwaltung wie folgt:
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