08.08.2011 | Jahresabschluss
Ist eine BilMoG-Eröffnungsbilanz notwendig oder in vielen Fällen einfach nur zweckmäßig?
von Prof. Dr. Hanno Kirsch, Meldorf
Ist eine BilMoG-Eröffnungsbilanz wirklich erforderlich? Diese Frage wird bzw. wurde in vielen Steuerkanzleien kontrovers diskutiert. Auch wenn der erste Jahresabschluss nach BilMoG in vielen Fällen bereits erstellt wurde, ist die Frage damit nicht obsolet. Denn sollte eine BilMoG-Eröffnungsbilanz gesetzlich vorgeschrieben sein, würde dies auch eine etwaige Prüfungs- und Offenlegungspflicht begründen.
1. Notwendigkeit
In einzelnen Aufsätzen (z.B. Zwirner, DB 10, 1844 ff.) wird die Auffassung vertreten, dass die Aufstellung einer BilMoG-Eröffnungsbilanz erforderlich sei. Weder das HGB i.d.F. des BilMoG noch die das BilMoG und seine Entwürfe begleitenden Begründungen geben jedoch einen Hinweis auf die Aufstellung einer BilMoG-Eröffnungsbilanz. Auch das IDW geht in seiner Stellungnahme zu den Übergangsregelungen des BilMoG nicht auf eine möglicherweise bestehende Notwendigkeit ein (IDW RS HFA 28).
Fazit: Die Anpassungen an die Rechnungslegungsvorschriften des BilMoG sind zu Beginn des ersten Geschäftsjahres vorzunehmen, für welches ein Jahresabschluss nach BilMoG erstellt wird. Da für eine BilMoG-Eröffnungsbilanz keine Notwendigkeit besteht, folgt daraus somit auch, dass sich keine Prüfungs- oder gar Offenlegungspflicht ergeben kann.
2. Zweckmäßigkeit
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