05.04.2011 | Jahresabschluss
Steuerliche Verzeichnisführung nach BilMoG: So setzen Sie die Vorgaben rechtssicher um!
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Hagedorn, Dortmund
Durch das BilMoG ist die umgekehrte Maßgeblichkeit entfallen. Infolgedessen können steuerliche Wahlrechte abweichend von den handelsrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass die Wirtschaftsgüter, die in der steuerlichen Gewinnermittlung nicht mit dem handelsrechtlichen Wertansatz ausgewiesen werden, in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Nachfolgend werden die für die Praxis bestehenden Möglichkeiten der Verzeichnisführung erläutert.
1. Steuerliche Wahlrechte
Steuerliche Wahlrechte können grundsätzlich unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden. Dies gilt sowohl für parallele Wahlrechte (also Wahlrechte, die sowohl steuerlich als auch handelsrechtlich bestehen) als auch für rein steuerliche Wahlrechte.
Beispiele für steuerliche Wahlrechte sind:
- Teilwertabschreibungen für Anlage- und Umlaufvermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG),
- Methodenwahlrecht nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG),
- degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG.
2. Verzeichnisführung
Zur Erläuterung der Wertabweichung sind in dem laufend zu führenden Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 3 EStG folgende Angaben zu machen:
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