01.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007
Neue Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen
Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2007 sieht neben vielen weiteren Änderungen ab dem Jahreswechsel eine Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer sowie an Dritte vor. Nach dem neuen § 37b EStG darf der Zuwendende seine Sachzuwendungen an eigene Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftsfreunde pauschal mit 30 Prozent versteuern. Hinzu kommen SolZ und Kirchensteuer.
Für den Empfänger ergibt sich mangels Einnahmeerfassung ein Vorteil. Denn mit der Steuerübernahme ist bei ihm die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils ähnlich wie bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abgegolten. Erfasst werden dürfen nur Sach- und keine Geldzuwendungen. Unerheblich ist, ob der Geber die Aufwendungen als Betriebsausgabe absetzen kann oder nicht. Die Pauschalsteuer fällt in voller Höhe hierunter, wenn die Sachzuwendung an die eigenen Arbeitnehmer erfolgt. In anderen Fällen stellt die übernommene Steuer für den Zuwendenden ein Geschenk gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dar und ist somit nicht abziehbar. Bemessungsgrundlage für die neue Abgabe sind die beim Zuwendenden entstandenen Aufwendungen plus USt. Damit ist die Ausgangsgröße geringer als beim geldwerten Vorteil über den Abgabepreis. Die Pauschalierung ist nur bis zu 10.000 EUR je Empfänger und Jahr zulässig und muss zudem für alle Zuwendungen einheitlich ausgeübt werden. Ein gestellter Antrag kann im Jahresverlauf nicht widerrufen werden.