· Fachbeitrag · Löhne und Gehälter
Aktuelles zur Pauschalierung nach § 37b EStG aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Nach § 37b EStG können Unternehmen die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Soli und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Aber nicht sämtliche Zuwendungen sind begünstigt, wie der BFH (21.2.18, VI R 25/16, Abruf-Nr. 200867 ) jetzt in einem Urteil zu Verkaufsförderprogrammen klargestellt hat. Und auch von der Finanzverwaltung gibt es Neues zu § 37b EStG . Grund genug für ein Update. |
1. Voraussetzungen
Die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37b EStG erfasst nicht alle Zuwendungen schlechthin. Folgende Einschränkungen sind in der Praxis zu prüfen:
1.1 Betriebliche Veranlassung
Betrieblich veranlasste Zuwendungen i. S. des § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 37b Abs. 2 EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Entscheidend ist die Veranlassung der Zuwendung. Danach fallen z. B. aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung gewährte Zuwendungen (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen) nicht unter die Pauschalierung (BFH 12.12.13, VI R 47/12).
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