08.01.2008 | Jahressteuergesetz 2008
Zwei relevante Änderungen in letzter Minute
Das JStG 2008 bietet als Omnibusgesetz ein Bündel an Neuregelungen. Über den Finanzausschuss wurden noch eine Reihe von Punkten abweichend vom Gesetzentwurf beschlossen. Nachfolgend werden zwei wichtige Änderungen mit Auswirkungen für die Praxis dargestellt:
Keine Übergangsregelung bei Versorgungsleistungen
Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG bleiben bis Ende 2007 abgeschlossene Verträge von den Einschränkungen verschont. Damit können bei Grund- und Kapitalvermögen sowie nicht mehr privilegierten GmbH-Anteilen weiterhin Sonderausgaben zeitlich unbegrenzt (§ 52 Abs. 23e EStG), entweder voll (dauernde Last) oder mit dem Ertragsanteil (Rente) abgesetzt werden. Die zuvor geplante Änderung, wonach diesen nunmehr nicht privilegierten Vermögensarten ein Bestandsschutz bis 2012 gewährt werden sollte, wurde fallen gelassen. Bei Vereinbarungen ab 2008 zählen Versorgungsleistungen hingegen nur noch im Zusammenhang bei
- Mitunternehmeranteilen an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit gem. §§ 13, 15 oder § 18 EStG ausübt,
- Betrieben oder selbstständigen Teilbetrieben,
- GmbH-Anteilen mit Mindestbeteiligung von 50 v.H., wenn der Übergeber Geschäftsführer war und der Übernehmer diese Tätigkeit anschließend ausübt sowie
- Wohnteilen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Aus Vereinfachungsgründen wird auf die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet, sodass bei ab 2008 abgeschlossenen Vereinbarungen die Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger der Leistungen zu versteuern sind. Dadurch wird bei Neuverträgen mit Leibrenten auf den Ansatz des Ertragsanteils verzichtet.
Teileinkünfteverfahren bei GmbH-Ausschüttungen
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