09.02.2011 | Jahressteuergesetz 2010
Neue Spielregeln bei der Verlustfeststellung
von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied
Für den Steuerzahler günstige Urteile stoßen bei der Finanzverwaltung bekanntlich auf wenig Gegenliebe. In vielen Fällen kontert die Verwaltung mit Nichtanwendungserlassen oder setzt ihre Meinung durch eine Gesetzesänderung um. Aktuell wurde § 10d Abs. 4 EStG durch das JStG 2010 geändert, wodurch die steuerlich günstige Rechtsprechung des BFH zur erstmaligen Verlustfeststellung ins Leere läuft. Die Auswirkungen werden nachfolgend aufgezeigt.
1. Der Anlass für die Neuregelung
Nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH (17.9.08, IX R 70/06) ist ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind.
In dem entschiedenen Fall reichte der Kläger eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für das Streitjahr 2001 erst im Dezember 2004 ein und machte Aufwendungen für seine Ausbildung zum Piloten als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Obwohl der Einkommensteuerbescheid - in dem die Einkommensteuer und der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 0 EUR festgesetzt wurden - bereits bestandskräftig war, konnte der erstmalige Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag noch ergehen.
Mit dem JStG 2010 reagierte der Gesetzgeber auf die Sichtweise des BFH und fasste § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG neu.
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