01.02.2005 | Kapitaleinkünfte
Spekulationssteuer möglicherweise auch für 2003 verfassungswidrig
Der aktuelle Beschluss des Hessischen Finanzgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften befasst sich erstmalig mit dem Jahr 2003. Damit erhöht sich die Schlagzahl der Gerichtsurteile zu diesem Thema weiter. Bekanntlich hat das BVerfG die Spekulationsbesteuerung für 1997 und 1998 wegen Erhebungsdefiziten für verfassungswidrig erklärt. Ob diese Bedenken auch für Jahre ab 1999 bestehen, ist derzeit Gegenstand mehrerer Finanzgerichtsverfahren. Während das FG Düsseldorf (27.7.04, 8 V 2806/04 A) sowie das FG Brandenburg (24.5.04, 3 V 974/04) für 1999 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit äußern, hat das FG Rheinland-Pfalz (24.8.04, 2 K 1633/02) an der Besteuerung ab 1999 nichts zu beanstanden. Dieses Urteil betrifft einen Steuerbescheid und nicht nur ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung. In seinem Beschluss zum Aussetzungsverfahren des FG Düsseldorf hat der BFH zumindest seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung für die Jahre ab 1999 geäußert (IX B 120/04). Nun gibt es zum ersten Mal eine Aussage für 2003. Laut Beschluss des Hessischen FG vom 23.11.04 (7 V 3590/04, Abruf-Nr. 050220) sind die für 1998 bemängelten Erhebungsdefizite trotz gesetzlicher Maßnahmen auch 2003 nicht beseitigt. Aus diesem Grunde ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Da gegen sämtliche vorgenannten Entscheidungen die Beschwerde bzw. Revision zugelassen wurde, ist mit weiteren Entscheidungen zu rechnen. Wahrscheinlich wird der BFH noch 2005 über das Urteil aus Rheinland-Pfalz entscheiden, ein Erhebungsdefizit bemängeln und erneut das BVerfG anrufen.
Hinweis: Alle Steuerzahler mit Wertpapiergeschäften sollten ihre Bescheide bis einschließlich 2003 mittels Einspruch offen halten. Wer hingegen Verluste deklariert hat, fährt mit der Bestandskraft besser.