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  • 08.06.2011 | Kapitalgesellschaften

    Update und aktuelle Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Hagedorn, Dortmund

    Das Damoklesschwert der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) hängt über vielen Veranlagungen und Betriebsprüfungen und beschäftigt immer wieder die Gerichte. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet das Rechtsinstitut der vGA und stellt zwei interessante Entscheidungen vor.  

    1. Merkmale, Rechtsfolgen und Bewertung

    Eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG setzt eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung voraus, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S. des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und nicht mit einer offenen Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht (R 36 Abs. 1 KStR). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nimmt der BFH (16.3.67, I 261/63) an, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil gewährt, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.  

     

    Beachte: Der Vorgang muss zudem geeignet sein, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen (u.a. BFH 7.8.02, I R 2/02).  

     

    1.1 Steuerliche Behandlung bei der Kapitalgesellschaft

    Durch eine vGA wird das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht gemindert. Die Hinzurechnung erfolgt im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung außerhalb der Bilanz. VGA unterliegen demzufolge der Körperschaftsteuer und gemäß § 7 GewStG auch der Gewerbesteuer.