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  • 08.08.2011 | Kapitalgesellschaften

    Wann führt der Gehaltsanspruch eines GmbH-Geschäftsführers zu Arbeitslohn?

    von RiFG Dr. Alois Th. Nacke, Hannover

    Ob bzw. wann der Gehaltsanspruch eines GmbH-Geschäftsführers zu versteuern ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BFH (3.2.11, VI R 4/10, Abruf-Nr. 111197) erneut mit dieser Frage beschäftigt und in seiner Urteilsbegründung wichtige Grundsätze für die Praxis vorgestellt.  

    1. Vorbemerkungen

    Nach § 38 Abs. 2 S. 2 EStG entsteht die Lohnsteuer in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Wann der Vergütungsanspruch eines GmbH-Geschäftsführers zufließt, hängt - wie der BFH in seiner Entscheidung vom 3.2.11 verdeutlicht - von bestimmten Faktoren ab. Im weiteren Verlauf des Beitrags werden drei Fallgruppen vorgestellt:  

     

    1. Die Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers wird ausgezahlt oder gutgeschrieben.
    2. Der Geschäftsführer ist ein beherrschender Gesellschafter, sodass der Zufluss bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit fingiert wird.
    3. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer verzichtet auf seinen Vergütungsanspruch.

    2. Drei Fallgruppen im Überblick

    Fallgruppe 1: Auszahlung oder Gutschrift des Geschäftsführer-Gehalts

    Unproblematisch ist der Regelfall, in dem der GmbH-Geschäftsführer die Vergütung in bar erhält oder sie auf dem Bankkonto des Geschäftsführers gutgeschrieben wird. Darüber hinaus kann aber auch eine Gutschrift in den Büchern der GmbH einen Zufluss darstellen, weil so die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf den Geschäftsführer übergehen kann. Voraussetzung ist, dass die Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung darstellt, sondern dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht. Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun der leistungsbereiten und leistungsfähigen GmbH herbeiführen kann.  

     

    Beispiel 1

    Die Vergütung wird auf ein internes Konto der GmbH gebucht und der Berechtigte kann dieses Kapital jederzeit nach Belieben entweder stehenlassen oder abziehen (BFH 11.5.99, VIII R 70/95). Üblicherweise pflegen Gesellschaften für ihre Gesellschafter private Verrechnungskonten zu unterhalten, die satzungsgemäß oder kraft gesonderter Vereinbarung häufig so ausgestaltet sind, dass der Gesellschafter über gutgeschriebene Beträge verfügen kann.  

     

    Beispiel 2