01.01.2007 | Kapitalvermögen
Aufteilung von Vermögensverwaltungsgebühren
Die jetzige OFD Rheinland hatte sich in 2004 zu der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungsgebühren geäußert. Danach wurde nur ein Teil der mit ertragbringenden Kapitalanlagen in Zusammenhang stehenden Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt. Grund hierfür sei, dass mit der Gebühr die Leistung zur Bestandsverwaltung als auch zur Umschichtung des Vermögens vergütet werde. Nur die erste Leistung führe zu Werbungskosten bei § 20 EStG. Für die Praxis wird hierfür ein Aufteilungsmaßstab 50:50 empfohlen. Für die Richter des FG Düsseldorf (Urteil 27.10.06, 12 K 4964/04 E, Abruf-Nr. 063590) war es nicht nachvollziehbar, warum aufgrund der vielfältigen zivilrechtlichen Gestaltungen der Vergütung gerade diese Aufteilung erfolgen soll. Der Aufteilungsmaßstab biete keine geeignete Schätzungsgrundlage – erst recht nicht, wenn in einem Veranlagungszeitraum überhaupt keine Verkäufe getätigt würden. Die Gebühren wurden daher zu 100 v.H. anerkannt.
Praxishinweis: Einheitliche Vermögensverwaltungsgebühren in Zusammenhang mit ertragbringenden Kapitalanlagen sollten im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden.
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