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  • 08.02.2010 | Kinderbetreuungskosten

    Beschränkter Abzug ist zulässig: Rev. anhängig

    Kinderbetreuungkosten können seit 2006 in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der Eltern als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden - allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur zu 2/3. Zudem gilt ein Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Kind und Jahr. Nach einem Urteil des FG Sachsen (19.8.09, 2 K 1038/09, Revision unter III R 67/09, Abruf-Nr. 093728) ist die prozentuale Beschränkung nicht zu beanstanden. Ob die Höchstgrenze von 4.000 EUR gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, musste nicht entschieden werden, da die Aufwendungen den Grenzbetrag im Streitfall nicht überschritten.  

     

    Hinweis

    Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dem BVerfG (2 BvR 2064/08, 2 BvR 1270/07) liegen aktuell zwei Verfahren zu der Frage vor, ob Kinderbetreuungskosten auch vor 2006 Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Der Verfahrensausgang wird wahrscheinlich auch Einfluss auf die seit 2006 geltende Neuregelung haben.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 20 | ID 133426