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  • 07.04.2008 | Kindergeld

    Folgen von Trennung und Scheidung beim Familienleistungsausgleich

    von StB Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Eltern haben im Rahmen des Familienleistungsausgleichs Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag einschließlich eines Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Damit soll ein steuerlicher Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums des Kindes von der Steuer freigestellt werden (§ 31 EStG). Bei Trennung und Scheidung kann dies jedoch zu Problemen führen. 

    1. Kindergeld

    Das Kindergeld für jedes Kind wird grundsätzlich nur an einen Berechtigten gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG). Die Zahlung erfolgt dabei nach folgendem Prinzip: 

     

    Nach dem Obhutsprinzip erhält vorrangig der Elternteil Kindergeld, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 EStG). Der Ausgleich für den anderen Elternteil erfolgt über das zivilrechtliche Unterhaltsrecht. Bei Trennung und Scheidung kann es zu einem Berechtigtenwechsel kommen, sobald sich das Kind nicht mehr in der Obhut des bisherigen kindergeldberechtigten Elternteils befindet. Dies kann der Fall sein, wenn der bisher kindergeldberechtigte Elternteil den gemeinsamen Haushalt verlässt und das Kind in der Obhut des anderen Elternteils bleibt. Von der Familienkasse wird darauf die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben. Das Kindergeld muss nach § 37 Abs. 2 AO wieder zurückbezahlt werden. Allerdings kann der Erstattungsanspruch auch durch Weiterleitung des Kindergelds an den vorrangig Berechtigten erfüllt werden, wenn dieser den Erhalt des Kindergelds schriftlich bestätigt und die Familienkasse benannt wird, bei dem der vorrangig Berechtigte Kindergeld beantragt hat. 

     

    Zu einem Berechtigtenwechsel kann es nach Trennung und Scheidung auch dann kommen, wenn sich das Kind aufgrund eines Studiums nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem bisher kindergeldberechtigten Elternteil befindet. Hier wird das Kindergeld vorrangig an den Elternteil ausbezahlt, der den höheren Barunterhalt leistet.  

    2. Kinderfreibetrag

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