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  • 01.12.2005 | Kindergeld

    Hochwasserspende kann Kindergeld retten

    Sollten die Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes nach Abzug der Werbungskostenpauschale gem. § 9a Nr. 1a EStG von 920 EUR knapp über der Grenze von 7.680 EUR liegen, droht der Wegfall des Kindergeldes. In einem solchen Fall lohnt sich möglicherweise eine Arbeitslohnspende z.B. für Hochwasseropfer in Süddeutschland. Der gespendete Betrag zählt weder zu den Einkünften und Bezügen des Kindes, noch wertet die Kindergeldkasse die Spende als kindergeldschädlichen Verzicht. Für Spenden an Opfer des Hochwassers vom August 2005 in Süddeutschland gelten vereinfachte Regeln beim Spendenabzug.  

     

    Für Spenden, die in der Zeit vom 20.8.05 – 28.2.06 auf ein für das Hochwasser 2005 eingerichtetes Sonderkonto einer öffentlichen Institution oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, genügt als Nachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (vereinfachter Zuwendungsnachweis). Aus dem Bareinzahlungsbeleg bzw. der Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug eines Kreditinstituts) müssen der Name und die Kontonummer des Einzahlers, der Name des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein (BMF 6.9.05, IV C 4 - S 2223 - 175/05, Abruf-Nr. 052679). 

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 199 | ID 88395