01.03.2007 | Kindergeld
Kindergeld trotz Vollerwerbstätigkeit des Kindes
Für ein volljähriges und noch nicht 27 Jahre (ab VAZ 2007 25 Jahre) altes Kind erhalten Eltern nur noch Kindergeld, wenn das Kind sich in Ausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, studiert oder eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes zudem jährlich nicht mehr als 7.680 EUR betragen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG). Sobald das Kind einer Vollerwerbstätigkeit nachgeht, kann es nach Ansicht der Familienkasse seinen existenznotwendigen Bedarf selbst decken. Den Eltern steht in diesem Fall deshalb kein Kindergeld mehr zu. Die Richter des Bundesfinanzhofs wandten sich jedoch nun erstmals gegen diese starre Auslegung. Ist ein Kind auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz und geht es in dieser Zeit einem Vollzeiterwerb nach, gibt es für die Eltern Kindergeld, solange die Einkünfte- und Bezügegrenze von derzeit 7.680 EUR nicht überschritten ist (BFH 16.11.06, III R 15/06, Abruf-Nr. 070490). Die Richter wiesen jedoch darauf hin, es müsse nachgewiesen werden, dass das Kind auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz war.
Praxishinweis: Die Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen um Werbungskosten und um die auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Sozialversicherungsaufwendungen gekürzt werden. Ist das Kind privat versichert, dürfen auch die hierbei anfallenden Beitragszahlungen abgezogen werden.