12.01.2009 | Kindergeld/Kinderfreibetrag
Sparer-Pauschbetrag gehört nicht zu den Bezügen
Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Kindergeldstellen auf eine wichtige Änderung bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes ab 2009 hingewiesen. Konkret geht es um die Einbeziehung der Kapitaleinnahmen. Bis einschließlich 2008 wurden die Kapitaleinnahmen, die durch den Sparer-Freibetrag bei der Berechnung der Einkünfte unberücksichtigt blieben, nach Abzug einer Kostenpauschale in Höhe von 180 EUR als Bezüge erfasst. Durch den Ansatz der Werbungskosten-Pauschale in Höhe von 51 EUR und der Kostenpauschale für Bezüge in Höhe von 180 EUR blieben bisher maximal 231 EUR der Kapitaleinnahmen bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge außer Ansatz. Mit der Abgeltungssteuer wurden der pauschalierte Werbungskostenabzug und der Sparer-Freibetrag zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG zusammengefasst. Ein Ansatz des Sparer-Pauschbetrags als Bezug entfällt daher ab 2009. Künftig bleiben Kapitaleinnahmen des Kindes bis zu 801 EUR unberücksichtigt und zusätzlich kann die Kostenpauschale für andere Bezüge genutzt werden. (MH)