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  • 01.04.2005 | Kinderzulage

    Notwendige Aufenthaltsdauer für Kinderzulage

    Für jedes Kind gibt es eine jährliche Zulage von 800 EUR, sofern der Nachwuchs im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört. Hierzu hat der BFH mit Urteil vom 22.9.04 (III R 40/03, Abruf-Nr. 050321) konkretisiert, welche zeitlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Eine Kinderzulage kann nur dann gewährt werden, wenn der Aufenthalt von Sohn oder Tochter die Dauer üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub überschreitet. Dies ist nach Auffassung der Richter regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Anspruchsberechtigten mehr als sechs Wochen beträgt. Diese Mindestdauer wird aus dem üblichen Jahresurlaub abgeleitet. Hält sich das Kind häufig nur tageweise dort auf, können die Zeiten dieser Kurzvisiten addiert werden und zusammen die erforderlichen sechs Wochen erreichen.  

     

    Hinweis: Diese Grundsätze können Eltern beispielsweise bei auswärts studierenden Kindern anwenden und die heimischen Aufenthalte dokumentieren, die tatsächlich einen ganzen Tag oder zumindest nahezu einen ganzen Tag dauern. Kürzere Besuche zählen nicht hierzu. 

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 55 | ID 88247