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  • 10.11.2008 | Kirchensteuer

    Führt ein Kirchensteuererlass zu einem Rücktrag?

    Es entspricht mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH, dass als Sonderausgabe berücksichtigte Kirchensteuer nachträglich zu kürzen ist, soweit sie in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet wird und im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann. In dem ESt-Bescheid für das Zahlungsjahr ist der zuvor gewährte Sonderausgabenabzug daher in entsprechender Höhe um die nachträgliche Erstattung zu mindern. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Erstattungen um ein rückwirkendes Ereignis. Die Änderung bestandskräftiger Bescheide erfolgt daher nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.  

     

    Im vom FG Hamburg am 7.4.08 entschiedenen Sachverhalt (1 K 149/07, Abruf-Nr. 083222) zahlte der Kläger für das Streitjahr zunächst Kirchensteuer. Im darauffolgenden Jahr erließ ihm die Kirchenverwaltung hiervon einen Teilbetrag. Das FA verrechnete daraufhin die Erstattung mit der gezahlten Kirchensteuer des Erstattungsjahres. Trotz der Verrechnung verblieb ein Erstattungsüberhang. Dieser wurde in das Jahr der ursprünglichen Zahlung zurückgetragen. Hiergegen wendete sich der Steuerpflichtige mit seiner Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass die vom BFH entschiedenen Fälle nicht vergleichbar seien. Denn der Erlassbescheid des Kirchenkreises wirke nicht zurück in die Vergangenheit, sondern sei ein gänzlich neuer, ein rechtsbegründender Vorgang. Die FG-Richter wiesen die Klage ab, da der Rechtsgrund der Erstattung nicht entscheidend sei. Um eine höchstrichterliche Entscheidung zu den Aspekten erlassbedingter Sonderausgabenerstattungen und negativer Aufwendungen zu ermöglichen, wurde Revision zugelassen. Geeignete Fälle sollten unter Hinweis auf das Revisionsverfahren (X R 24/08) offen gehalten werden. (MH)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 185 | ID 122758