01.04.2005 | Kirchensteuer
Keine Beratungspflicht hinsichtlich eines Kirchenaustritts zwecks Steuerersparnis
Das OLG Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Steuerberater nicht die Pflicht hat, auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und eine damit verbundene Steuerersparnis hinzuweisen (OLG Köln, 24.2.05, 8 U 61/04, nicht rechtskräftig, Abruf-Nr. 050942). Die Steuerpflichtigen klagten gegen Ihren Steuerberater auf die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von rund 41.000 EUR auf Grund einer angeblichen Falschberatung zur Einkommen- und Kirchensteuer. Im Zuge einer Gewinnausschüttung einer vom Ehemann geführten Firma war eine Steuermehrbelastung der Kläger im Rahmen ihrer privaten Steuerveranlagung eingetreten. Der Beklagte war sowohl hinsichtlich der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft als auch der privaten Steuerangelegenheiten der beiden Kläger als Steuerberater tätig. Das OLG wies die Klage mit der Begründung zurück, dass die Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Beratung über vermeidbare Steuerbelastungen dann ihre Grenze bei Fragen finde, die eine höchstpersönliche Entscheidung des Mandanten voraussetzten. Es bleibe allein Sache des Mandanten, ohne fremden Einfluss zu entscheiden, ob er der Mitgliedschaft in einer Kirche aus immateriellen Gründen des Glaubens, des Gewissens und des religiösen Bekenntnisses oder dem materiellen Interesse an einer Ersparnis der Kirchensteuer den Vorrang einräumt. Die Revision zum BGH ist zugelassen worden.