12.01.2011 | Körperschaftsteuer
5 %ige Hinzurechnung ist verfassungsgemäß
Nach Auffassung des BVerfG (12.10.10, 1 BvL 12/07, Abruf-Nr. 103915) ist die Pauschalierungsregelung des § 8b Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 1 KStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Sie verstößt weder gegen den Grundsatz einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch erweist sie sich als verfassungswidrige Durchbrechung des Grundsatzes der Folgerichtigkeit.
Hintergrund: Erzielt eine Kapitalgesellschaft Dividendenerträge oder Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft, bleiben diese steuerfrei (§ 8b Abs. 1 und Abs. 3 KStG). Allerdings werden über § 8b Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 1 KStG pauschal 5 % der steuerfreien Dividenden bzw. Gewinne als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben wieder hinzugerechnet. Auf die Höhe der tatsächlichen Betriebsausgaben kommt es nicht an. Im Ergebnis beträgt die Steuerbefreiung 95 %.
Praxishinweis
Nach § 8 Abs. 3 S. 1 KStG gelten auch 5 % der steuerfreien Wertaufholungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, obwohl die vorherige Teilwertabschreibung in voller Höhe steuerlich unberücksichtigt blieb. Um dieses suboptimale Ergebnis zu vermeiden, bietet der neue § 5 Abs. 1 S. 1 HS. 2 EStG Gestaltungsspielraum. Danach können Wahlrechte, die nur steuerlich bestehen, unabhängig vom Wertansatz nach HGB ausgeübt werden (BMF 12.3.10, IV C 6 - S 2133/09/10001).
Ein solches autonomes steuerliches Wahlrecht liegt bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung vor. Während steuerlich eine Teilwertabschreibung erfolgen kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG), muss handelsrechtlich eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgen (§ 253 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 HGB). Somit brauchen die Abschreibungen nach HGB steuerlich nicht mehr nachvollzogen werden. Dies hat den positiven Effekt, dass beim Wegfall der Wertminderung keine, zu 5 % steuerpflichtige, Wertaufholung erfolgen muss. |
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