14.05.2008 | Körperschaftsteuerguthaben
Rechtzeitig Anträge auf Stundung wegen Körperschaftsteuerguthaben stellen
Erstellen Sie für einen Mandanten die Körperschaftsteuererklärung für 2007 und stellt sich dabei heraus, dass Nachzahlungen drohen, lohnt sich ein Blick in den „Bescheid zum 31.12.06 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 7 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3, § 37 Abs. 2und § 38 Abs. 1 KStG“. Wurde für 2006 in diesem Bescheid nämlich ein Körperschaftsteuerguthaben festgestellt, kann die für 2008 erstmals winkende Auszahlungsrate mit den Steuernachzahlungen für 2007 verrechnet werden.
Nach § 37 Abs. 5 KStG haben Kapitalgesellschaften einen Anspruch darauf, dass das auf den 31.12.06 festgestellte Körperschaftsteuerguthaben beginnend ab 2008 in zehn gleichen Jahresbeträgen ausbezahlt wird. Die jeweiligen Jahresbeträge sind jedes Jahr am 30.9. des Jahres fällig.
Stundungsanträge wegen Körperschaftsteuerguthaben
Immer mehr Steuerberater beantragen nun wegen der erstmaligen Erstattung des Guthabens im Jahr 2008 eine Stundung mit aktuell fälligen Steuern. Das Bayerische Landesamt für Steuern vertritt hierzu folgende bundeseinheitlich abgestimmte Auffassung (Verfügung v. 25.3.08, Az. S 0456 –167 St 45N):
- Ein sachlicher Stundungsgrund kann im Allgemeinen anerkannt werden, wenn die Kapitalgesellschaft einen Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hat und dieser alsbald – also zeitnah – fällig wird.
- Eine Verrechnungsstundung kommt danach also nur in Betracht, wenn die Steuernachzahlung der Kapitalgesellschaft „kurz“ vor dem 30.9.08 fällig wird. Als „kurz“ wird in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von einem Monat angesehen.
- Dass ein Zehntel des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStGzum 30.9.08 erstmals fällig wird, rechtfertigt für sich alleine keinen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO.
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