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  • 01.06.2007 | Land-und Forstwirtschaft

    Betriebsaufgabe trotz Fehlen einer eindeutigen Aufgabeerklärung

    von RA Gisela Streit, Münster
    Der folgende Urteilsfall ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis, obwohl es sich auf den ersten Blick um eine Einzelfallentscheidung zu handeln scheint. Denn das Urteil des FG Düsseldorf (14.8.06, 11 K 4646/04F, Abruf-Nr. 071627) enthält durchaus neue Aspekte zum Thema „Betriebsaufgabe in verjährter Zeit“, die den BFH veranlassen könnten, sich erneut mit diesem Thema zu befassen. Es steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung (BFH 28.11.91, IV R 58/91, BStBl II 92, 521).

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall vor dem FG Düsseldorf stand vordergründig zur Entscheidung, ob die Kläger als Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen oder ob infolge einer Betriebsaufgabe beim Rechtsvorgänger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Tatsächlich aber ging es um die Zuordnung zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen und die Frage: „Entsteht im Veräußerungsfall ein steuerpflichtiger Gewinn?“. 

     

    Im Einzelnen ging es um Folgendes: Die Kläger hatten 1979 von einer entfernten Verwandten eine ehemalige Hofstelle mit Wohnhaus und Wirtschaftsgebäuden sowie ein einzelnes Flurstück erworben. Die aus der Flächenverpachtung erzielten Einkünfte wurden als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Später erwarben die Kläger zwei weitere Flurstücke hinzu. Darüber hinaus erhielten sie 1992 im Erbgang die restlichen, zur Hofstelle gehörigen Flächen. In den Streitjahren erzielten die Kläger Einnahmen aus Verpachtung einer Stückländerei mit einer Größe von 6,8 ha.  

     

    Seitens der Kläger erfolgte unstreitig zu keiner Zeit eine aktive landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Allerdings bildeten die Flächen mit der Hofstelle ursprünglich einen landwirtschaftlichen Kleinstbetrieb, der von der Rechtsvorgängerin unstreitig bis 1957 als Mischbetrieb aktiv bewirtschaftet wurde.