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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Ende der Betriebsaufspaltung führt nicht automatisch zur Betriebsaufgabe

    von Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede

    | Eine Betriebsaufspaltung hat steuerlich weitreichende Konsequenzen: Die Einkünfte aus der Überlassung des Wirtschaftsguts sind gewerbliche Einkünfte und das Wirtschaftsgut stellt Betriebsvermögen dar, mit der Folge, dass eine spätere Veräußerung oder Entnahme ins Privatvermögen steuerpflichtig ist. Das FG Münster (9.11.22, 9 K 933/20 F) hat nun jüngst entschieden, dass eine Entnahme bzw. eine Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens nicht bereits deshalb vorliegt, weil das Betriebsunternehmen seinen Betrieb eingestellt hat. Grund genug, sich mit dieser Thematik näher zu befassen. |

    1. Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen und Rechtsfolgen

    Eine Betriebsaufspaltung liegt nach H 15.7 (4) „Allgemeines“ EStH vor, wenn

    • ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und