01.04.2005 | Lebensversicherungen
Verlängerte Versicherungspolice führt zur Steuerpflicht
Die Erträge aus bis Ende 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bleiben unter der Bedingung steuerfrei, dass die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. Aber auch sie können in die neue Steuerpflicht rutschen, wenn die Laufzeit nachträglich verlängert wird. Denn wird ein ursprünglich steuerfreier Vertrag im Nachhinein verlängert, ist steuerrechtlich ein neuer Vertragabschluss anzunehmen. Zu diesem Urteil kommt das FG Niedersachsen (15.7.04, 10 K 654/98). Entscheidend hierbei ist, dass sich der Vertrag durch die nachträglich vereinbarte Verlängerung in seinem wirtschaftlichen Inhalt entscheidend geändert hat. Als entscheidende Merkmale einer Police gelten Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer. Dies geht aus der bisherigen BFH-Rechtsprechung hervor. Ändert sich eines dieser Merkmale, ist dies als Abschluss eines neuen Vertrages zu werten. Die Verlängerung von Laufzeit und Beitragszahlungen bewirkt noch zusätzlich, dass sich auch die Versicherungssumme verändert. Somit ist ein solcher Versicherter so zu behandeln, als hätte er den ursprünglichen Vertrag ausgezahlt bekommen und den Betrag für weitere Jahre in einen neuen Versicherungsvertrag angelegt. In diesem Fall wären dann die Zinsen steuerpflichtig gewesen. Die Revision wurde zugelassen, um die Frage zu klären, welche Bestandteile eines Vertrages als wesentlich anzusehen sind.
Hinweis: Das Urteil hat Einfluss auf das ab diesem Jahr geänderte Steuerrecht. Wird ein Altvertrag verlängert, um möglicherweise die Steuerfreiheit auf höhere Ablaufleistungen aufzustocken, ist der Vertrag, selbst wenn die Verlängerung mehr als zwölf Jahre umfasst, stets steuerpflichtig.