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  • · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Die ertragsteuerlichen Folgen für nachträglich erkanntes Sonderbetriebsvermögen

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Oft werden Wirtschaftsgüter nicht als Sonderbetriebsvermögen (SBV) qualifiziert, sondern irrtümlich als Privatvermögen behandelt. Kommt es dann zu einer Betriebsprüfung, wird dieser Fehler regelmäßig aufgedeckt. Doch welche Steuerfallen drohen daraus? Mit welchen Werten sind die Wirtschaftsgüter nachträglich zu aktivieren und was gilt für die bisher versteuerten Einkünfte? |

    1. Die Qualifikation von Wirtschaftsgütern als SBV

    Bei einer Mitunternehmerschaft setzt sich das zu bilanzierende Vermögen nicht nur aus den Wirtschaftsgütern zusammen, die der Gesellschaft gehören. Zu bilanzieren sind auch die Wirtschaftsgüter des SBV in einer für jeden Mitunternehmer gesondert geführten Sonderbilanz. Der steuerliche Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft setzt sich dann aus dem Gewinn der Gesamthand zzgl. dem Gewinn des SBV und den Gewinnen aus möglichen Ergänzungsbilanzen zusammen.

     

    Das SBV wird in das SBV I und II unterteilt: