01.01.2004 | Leitfaden zum Umgang mit der Finanzverwaltung
Hilfe, der Betriebsprüfer kommt – Verhaltensknigge für den Steuerfachangestellten
Die Finanzverwaltung rüstet ihre Betriebsprüfungsstellen seit Jahren personell auf. Im Visier haben die meist jungen, engagierten und bundesweit eingesetzten Prüfer vor allem kleine und mittelständische Betriebe, die in der Vergangenheit bestenfalls nie persönlichen Kontakt mit einem Prüfer hatten. Und genau an diesem Punkt beginnt nun der Part des qualifizierten Steuerfachangestellten. Wie verhalten Sie sich am klügsten zum Wohle Ihrer Mandanten und der Kanzlei? Um die betroffenen Firmen möglichst „unbeschadet“ durch eine bevorstehende Prüfung zu führen, ist es ratsam, eine Betriebsprüfung in drei Phasen zu unterteilen und sich die Interna in der Finanzverwaltung in jeder Prüfungsphase vor Augen zu halten. In dieser Ausgabe erläutern wir Ihnen, wie Sie bereits frühzeitig eine bevorstehende Prüfung erkennen, wie man den Prüfungszeitraum gezielt beeinflussen kann, wie lange der Prüfer überhaupt Zeit hat oder wie man auf die Prüfungsanordnung reagieren kann.
1. So erkennt man eine bevorstehende Betriebsprüfung
Dass sich eine Betriebsprüfung ankündigt, verrät meist ein Blick in die Steuerbescheide der letzten Jahre. Sind diese nämlich ohne ersichtlichen Grund nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, kann man zu 99 Prozent mit dem Besuch eines Prüfers rechnen. Immer häufiger kommt es jedoch nun vor, dass das Finanzamt trotz bereits bestandskräftiger Bescheide eine Prüfung anordnet. Feststellungen solcher ungeplanten Prüfungen bewertet das Finanzamt dabei stets als neue Tatsachen und ändert die Steuerbescheide deshalb nach § 175 AO.
Praxishinweis: Doch hiergegen lohnt sich Gegenwehr. Nicht alle Feststellungen fallen nämlich unter die Vorschrift des § 175 AO. Hatte nämlich die Veranlagungsstelle des Finanzamts alle Informationen zu den strittigen Sachverhalten in ihrer Akte und hätte etwaige Fehler erkennen können, liegen bei Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung keine neuen Tatsachen vor. Bereits bestandskräftige Bescheide können deshalb nicht mehr ohne weiteres geändert werden.
2. Prüfungszeitraum gezielt beeinflussen
Handelt es sich bei dem zu prüfenden Unternehmen um einen Mittel-, Klein- oder Kleinstbetrieb, sind die Prüfer des Finanzamts gehalten, im Allgemeinen nur die letzten drei Jahre zu prüfen, für die bis zum Erlass der Prüfungsanordnung Steuererklärungen eingereicht wurden. Sind die Bescheide der Jahre 2001 und 2002 bereits nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, kann man bei Abgabe der Steuererklärungen des Jahres 2003 mit der Ankündigung der Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 rechnen.
Praxishinweis: Soll aus welchen Gründen auch immer (Wechsel des Steuerberaters etc.) das Jahr 2001 nicht mehr mitgeprüft werden, empfiehlt es sich, die Steuererklärungen 2003 und 2004 gemeinsam beim Finanzamt einzureichen. In diesem Fall würde das Finanzamt dann in aller Regel nur noch die Jahre 2002 bis 2004 prüfen (… die letzten drei Jahre, für die dem Finanzamt Steuererklärungen vorliegen).
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