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  • 06.08.2010 | Löhne und Gehälter

    Gestaltungsempfehlungen zur Optimierung von Lohnsteuer und Sozialabgaben - Teil 1

    von StBin Dipl.-Finanzwirtin (FH) Jutta Liess, Traunreut

    Ein attraktives Vergütungssystem sollte innovative Gehaltskomponenten enthalten. Das motiviert die Belegschaft und schont den Geldbeutel von Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch gesparte Lohnsteuer und Sozialabgaben. Der Staat bietet ein breites Angebot an steuerfreien - und damit auch sozialabgabefreien - steuerbegünstigten und pauschal zu versteuernden Leistungen, aus denen einzelne Komponenten bedarfsgerecht ausgesucht werden können. Der Beitrag stellt die interessantesten Auswahlmöglichkeiten in alphabetischer Reihenfolge vor.  

     

    1. Arbeitgeberdarlehen

    Zur Mitarbeiterbindung sind zinsgünstige Arbeitgeberdarlehen, beispielsweise für den Bau oder Erwerb eines Eigenheims, besonders geeignet. Bei der steuerlichen Behandlung ist wie folgt zu unterscheiden:  

     

    • Selbst bei völliger Unverzinslichkeit lösen Arbeitgeberdarlehen grundsätzlich keinen geldwerten Vorteil aus, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR nicht übersteigt (BMF 1.10.08, IV C 5 - S 2334/07/0009).

     

    • Übersteigt das Kreditvolumen diesen Wert, ist der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Zins mit dem marktüblichen Zinssatz zu vergleichen. Dabei dürfen die günstigsten Konditionen vergleichbarer Kredite - sogar von Direktbanken im Internet - herangezogen werden. Für die Feststellung des Maßstabszinssatzes können aus Vereinfachungsgründen auch die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden, wobei ein Abschlag von 4 % zulässig ist (vgl. insofern BMF a.a.O., Rz. 8). Liegt der vereinbarte Zinssatz unter dem Vergleichswert, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Zur Steuerpflicht kommt es aber nur, wenn die Differenz - ggf. zusammen mit weiteren Sachbezügen - die monatliche Grenze von 44 EUR übersteigt (§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG).

     

    Beispiel

    Arbeitgeber A gewährt Arbeitnehmer X Anfang Januar 2010 ein Darlehen in Höhe von 3.000 EUR. Die monatlichen Tilgungsraten betragen 500 EUR und sind ab Mitte Februar 2010 fällig. Der Zinsvorteil beträgt 3 %. Da der Darlehensbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums 01/2010 über 2.600 EUR liegt, ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil in Höhe von 7,50 EUR (3.000 EUR x 3 % x 1/12) zu versteuern. Da der Betrag jedoch unter der monatlichen Grenze von 44 EUR liegt, ist der Zinsvorteil nicht zu versteuern. Ende Februar ergibt sich kein geltwerter Vorteil, da der Kreditsaldo unter 2.600 EUR liegt (3.000 EUR abz. 500 EUR = 2.500 EUR).  

    2. Aufmerksamkeiten