01.12.2005 | Lohn- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Abrechnung von Praktikanten
Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen aneignen, die der Vorbereitung auf die Ausübung ihres späteren Berufs dienen. Deren richtige sozialversicherungsrechtliche Behandlung stellt die Lohnbuchhaltung immer wieder vor Probleme. Der Aufsatz befasst sich mit den sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten dieser Beschäftigten.
1. Lohnsteuerrechtliche Behandlung
Hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung gelten für Praktikanten keine Ausnahmen. Wie andere Arbeitnehmer, müssen Praktikanten bei Beschäftigungsbeginn eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Bei Eintragung der Steuerklasse I fällt 2005 keine Lohnsteuer an, wenn das Arbeitsentgelt monatlich 898,00 EUR bzw. jährlich 10.783,00 EUR nicht übersteigt. Übt der Praktikant eine geringfügige Beschäftigung aus, kann die Lohnsteuer mit zwei Prozent pauschaliert werden.
2. Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Die Besonderheiten dieser Beschäftigungsgruppe liegen im Rahmen der Sozialversicherung. So ist die beitragspflichtige Behandlung abhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Praktikum absolviert wird (Zwischen, Vor- oder Nachpraktikum) und ob es sich um ein vorgeschriebenes oder freiwilliges Praktikum handelt.
2.1 Vorgeschriebenes Praktikum
Ein vorgeschriebenes Praktikum liegt vor, wenn eine Ausbildungs-, Prüfungs- oder Studienordnung die Absolvierung im Rahmen der Gesamtausbildung verpflichtend vorschreibt. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen.
2.1.1 Zwischenpraktikum
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