01.04.2005 | Lohn- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Abrechnung von Studenten
Die richtige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Studenten stellt die Lohnbuchhaltung immer wieder vor Probleme. Die Regelungen weichen von den Bestimmungen für andere sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab und sind komplex. Der Aufsatz befasst sich mit den Besonderheiten dieser Beschäftigtengruppe.
Sonderregelungen in der Sozialversicherung für Studenten
Grundsätzlich fallen für Personen, die als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung an. Ausnahmen davon wurden für Studenten geschaffen.
Werkstudenten
Aus der Historie heraus wollte man Studenten, die durch eigene Tätigkeit ihren Lebensunterhalt und ihr Studium finanzieren müssen, Sozialversicherungsfreiheit einräumen. Für Studenten, die als ordentliche Studierende in einer Hoch- oder Fachschule eingeschrieben sind, fallen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Beiträge an. Für sie gelten die so genannten Werkstudentenregelungen. In der Rentenversicherung besteht seit 1.10.96 allerdings Beitragspflicht. Studenten, die bereits davor ein Arbeitsverhältnis aufgenommen hatten und in diesem bis heute beschäftigt sind, bleiben darin im Rahmen der Bestandsschutzregelung weiterhin rentenversicherungsfrei. Diese Fälle dürften sich aber auf Grund des langen Zeitraums in der Praxis inzwischen weitgehend erledigt haben.
Nachweis Status „Ordentlicher Studierender“
Für Studenten, die Sie nach dem Werkstudentenprivileg beitragsfrei abrechnen wollen, muss der Nachweis des „ordentlichen Studierenden“ in Form einer Immatrikulationsbescheinigung zu den Lohnunterlagen genommen werden. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist allerdings, dass das Studium auch während einer Beschäftigung weiterhin im Vordergrund steht. Bei einer Beschäftigung im Umfang von nicht mehr als 20 Stunden in der Woche gehen die Sozialversicherungsträger davon ohne weiteres aus. Wird die Tätigkeit nachweislich überwiegend außerhalb der vorlesungsfreien Zeit (z.B. Wochenende oder abends) ausgeübt, kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden. Die Höhe des Verdienstes spielt für die Annahme des Werkstudentenstatus keine Rolle.
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