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  • 09.02.2009 | Lohnsteuer

    Barlohn versus Sachlohn: Fallstricke vermeiden!

    Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge können steuerlich begünstigt sein (vgl. u.a. § 8 Abs. 3 EStG). Einnahmen in Form von Sachbezügen liegen allerdings nur dann vor, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auch originär auf Sachlohn gerichtet ist. Ein derartiger Anspruch wird durch die Umwandlung von Barlohn nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Wird dagegen der geschuldete Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern nach Weisung des Arbeitnehmers anderweitig verwendet, liegt weiterhin unbegünstigter Barlohn vor.  

     

    Hinweis: Der BFH stellte klar, dass ein Wahlrecht, anstelle von Weihnachtsgeld Deputatware zu erhalten, die Steuervergünstigung für Sachlohn ausschließt, da eine Ausübung des Wahlrechts eine Verfügung über den Barlohnanspruch beinhaltet (BFH 10.6.08, VI B 113/07, Abruf-Nr. 083410). Die Frage, ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist hierbei auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 19 | ID 124450