04.08.2008 | Lohnsteuer
Die richtige Gestaltung bei Tankgutscheinen
Durch einen Tankgutschein kann der Arbeitgeber seinen Angestellten eine steuer- und sozialabgabenfreie Gehaltserhöhung zukommen lassen. Allerdings sind hierbei gewisse Regeln zu beachten.
Begünstigter Sachbezug versus zugewendeter Barlohn
Unter Berücksichtigung der Verfügung der OFD-Hannover vom 24.4.08 (S 2334 - 281 - StO 212, Abruf-Nr. 081773) wird die Rechtslage nachfolgend anhand von Beispielen erläutert.
Beispiel 1
Arbeitgeber A gibt seinen Arbeitnehmern Benzingutscheine im Wert von jeweils 20 EUR. Diese können bei der örtlichen Tankstelle eingelöst werden.
Wenn die Gutscheine keine Warenbezeichnung, sondern nur einen Geld- bzw. Höchstbetrag ausweisen, liegt kein Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG vor. Die hier normierte Freigrenze von 44 EUR findet somit keine Anwendung. Der Arbeitgeber muss Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen.
Hinweis: Das gilt auch dann, wenn ein Umtausch der Gutscheine in Geld nicht möglich ist. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Warengutschein um Barlohn oder um einen Sachbezug handelt, erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält (R 38.2 Abs. 3 S. 1 LStR 2008). Spätere Preisänderungen bleiben somit unberücksichtigt. Wenn der Gutschein aber beim Arbeitgeber einzulösen ist, fließt der Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu (R 38.2 Abs. 3 S. 2 LStR 2008). |
Beispiel 2
Arbeitgeber B überlässt seinen Arbeitnehmern ebenfalls Benzingutscheine. Auf den Gutscheinen sind Art und Menge des Kraftstoffs genau bezeichnet. Der Arbeitnehmer löst die Gutscheine entsprechend ein. Die Freigrenze in Höhe von 44 EUR wurde eingehalten.
Hier liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG vor. Da die Freigrenze eingehalten wurde, ist die Zuwendung steuer- und sozialabgabenfrei.
Hinweis: Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte festgesetzt sind, sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Der übliche Endpreis einer Ware oder Dienstleistung ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird (R 8.1 Abs. 2 S. 2 LStR 2008). Aus Vereinfachungsgründen kann die Ware mit 96 v.H. des Endpreises bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (R 8.1 Abs. 2 S. 9 LStR 2008).
Abwandlung: Der Arbeitgeber erstellt die Benzingutscheine selbst. Art und Menge des Kraftstoffs sind auch hier genau bezeichnet. Der Arbeitgeber hat mit der Tankstelle eine Rahmenvereinbarung über die Einlösung der Gutscheine abgeschlossen. Demnach erfolgt die Abrechnung über die eingelösten Gutscheine mittels einer in der Tankstelle verbleibenden Kundenkarte des Arbeitgebers. Die 44-EUR-Freigrenze wurde eingehalten.
Da auch hier ein Sachbezug vorliegt, gibt es im Vergleich zum Grundfall keine abweichende Beurteilung.
Hinweis: Die Abrechnung über eine Kundenkarte des Arbeitgebers wird als unschädlich angesehen, da diese bei der Tankstelle verbleibt und daher keine Zahlungsfunktion für den Arbeitnehmer hat.
Beachte: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben einem von ihm ausgestellten Benzingutschein seine Tankkarte, hat die Zuwendung Bargeldcharakter. Die 44-EUR-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG ist somit nicht anzuwenden. |
Beispiel 3
Arbeitgeber C überlässt seinen Arbeitnehmern einen Blanko-Tankgutschein. Auf dem von der Tankstelle erstellten Gutschein sind weder Art noch Menge des Kraftstoffs verzeichnet. Diese werden von der Tankstelle erst bei der Einlösung des Gutscheins eingetragen. Über den Gutscheinwert erhält der Arbeitgeber eine Rechnung.
Da im Gutschein keine Angaben über die Art und Menge der Ware enthalten sind, hat der Gutschein die Funktion eines Zahlungsmittels. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG ist nicht anzuwenden. |
Beispiel 4
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