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  • 07.10.2009 | Lohnsteuer

    Die richtige Gestaltung bei Warengutscheinen

    von StB Dipl.-Volksw. Jürgen Derlath, Münster

    Wenn Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zusätzlich motivieren möchten, sind Gutscheine besonders beliebt. Denn beträgt der Vorteil aus diesen Gutscheinen monatlich nicht mehr als 44 EUR, fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. Doch aufgepasst, bei Lohnsteuer-Außenprüfungen stehen Gutscheine häufig im Fokus.  

     

    1. Vorgaben der Finanzverwaltung

    Sachbezüge sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der geldwerte Vorteil die monatliche Freigrenze von 44 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG). Gutscheine gelten aber nur dann als Sachbezug, wenn der Gutschein auf eine konkret bezeichnete Sache ausgestellt ist. Der Gutschein darf nicht auf einen Geldbetrag lauten und es darf neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung auch kein Höchst- oder Anrechnungsbetrag angegeben sein (R 8.1 Abs. 1 S. 7 LStR).  

     

    Hinweis

    Die lohnsteuerliche Behandlung von Tankgutscheinen ist in einer umfangreichen Verfügung der OFD Hannover (24.4.08, S 2334 - 281 - StO 212, Abruf-Nr. 081773) dargestellt.  

     

    2. Anhängiges BFH-Verfahren

    Eine AG wendete ihren Mitarbeitern Gutscheine für eine Buchhandlung im Wert von 20 EUR zu. Die Gutscheine enthielten keine genaue Bezeichnung der Ware, jedoch einen Höchstbetrag. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterstellte die Prüferin steuer- und abgabepflichtigen Arbeitslohn. Die AG argumentierte für einen Sachbezug, da der Gutschein nur beim Kauf eines Buches in einer bestimmten Buchhandlung eingelöst werden konnte. Die Arbeitnehmer konnten sich weder den vollen Gutscheinbetrag noch bei Erwerb eines billigeren Buches den Differenzbetrag auszahlen lassen. Das FG München (3.3.09, 8 K 3213/07, Abruf-Nr. 091908) schloss sich hingegen der Verwaltungsauffassung an und unterstellte eine Barlohnzuwendung.