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  • 01.09.2007 | Lohnsteuer

    Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen

    Der BFH hat bereits mit Urteil vom 4.5.06 entschieden, dass bei der Vereinbarung eines marktüblichen Zinssatzes der Arbeitnehmer keinen lohnsteuer-lich zu erfassenden Vorteil erlangt. Bis zu dieser Entscheidung hatte die Finanzverwaltung einen Referenzzinssatz von zuletzt 5 v.H. zugrunde gelegt. Nunmehr hat sich das BMF (13.6.07, IV C 5 – S 2334/07/009, Abruf-Nr. 072163)zur Anwendung der neuen Rechtsprechung geäußert. Demnach bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Die Zahlungsweise der Zinsen spielt dabei keine Rolle.  

     

    Das BMF weist noch auf die unterschiedliche Bewertung eines geldwerten Vorteils hin. Grundsätzlich hat die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG zu erfolgen. Die Vorteile sind auch bei der Feststellung, ob die 44-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG überschritten wird, mit einzubeziehen. Abweichend hiervon erfolgt eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG, wenn z.B. ein Bankangestellter ein zinsgünstiges Darlehen von seinem Arbeitgeber erhält.  

     

    Hinweis: Für die Bewertung des geldwerten Vorteils kann auf die veröffentlichten Effektivzinssätze der Deutschen Bundesbank für das Neugeschäft zurückgegriffen werden, von denen ein Abschlag in Höhe von 4 v.H.vorgenommen werden kann. Die Verwaltungsanweisung unterliegt keiner Anwendungsbeschränkung, d.h. in allen offenen Fällen kann der geldwerte Vorteile wie dargelegt ermittelt werden.