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  • 01.08.2005 | Lohnsteuer

    Maßgebender Zinssatz beim Firmendarlehen

    Gewährt der Arbeitgeber seinen Angestellten einen Kredit für den Hauserwerb und verlangt hierfür 4 v.H. Zinsen, kann man auf Grund des derzeitigen Marktniveaus von etwa 3,5 v.H. den Kredit nicht als günstig bezeichnen. Dennoch muss ein Zinsvorteil als geldwerter Vorteil versteuert werden, da die Grenze in R 31 Abs. 11 LStR von 5 v.H. unterschritten wird. Dieser pauschalierte Ansatz ist laut den Urteilen der FG Köln und Hamburg (10.3.05, 10 K 999/01, Abruf-Nr. 051393; 10.2.05, V 280/01, Abruf-Nr. 051663) nicht zeitgemäß und nicht zulässig. Das gilt immer dann, wenn der allgemeine Marktzins bei Kreditvergabe unter dem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Prozentsatz liegt. Zwar dürfe die Verwaltung einen fixen Zinssatz bestimmen, bei dessen Unterschreiten ein geldwerter Vorteil anzunehmen ist. Doch muss dieser realitätsnah festgesetzt und zumindest jährlich überprüft werden. Da dies nicht geschieht, sind die Sätze laut Bundesbank maßgebend.  

     

    Hinweis: Arbeitgeber sollten ihre Angestellten auf diese Zinsschere hinweisen. Bescheide sollten in dieser Hinsicht offen gehalten werden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Im Rahmen der Revision (VI R 18/05) ist zu klären, ob und wann die Sätze laut Verwaltung zulässig sind und welcher Referenzzins ansonsten berücksichtigt werden darf. 

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 127 | ID 88327