12.01.2011 | Lohnsteuer und Sozialversicherung
Beschäftigung von Minijobbern: Beim Verstoß gegen die Spielregeln droht die Haftung
von Raschid Bouabba, Berlin
Gerade kleinere Betriebe, die viele geringfügig Beschäftigte einsetzen, erleben in SV-Prüfungen oftmals eine böse Überraschung. Agierten sie bis dato nach dem Motto: „Was soll schon passieren, wenn das Entgelt nur knapp über 400 EUR monatlich liegt?“, werden sie bei der Präsentation der Nachforderungsbeträge auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt. Der Beitrag thematisiert die Haftung und die Pflichten des Arbeitgebers.
1. Haftung des Arbeitgebers
Bei der SV-Prüfung von kleinen Betrieben (z.B. Kioske, Pflegedienste etc.) schauen sich die SV-Prüfer die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse besonders intensiv an. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht selten mehr oder weniger bewusst in Kauf genommen wird. Stellt sich bei einer SV-Prüfung heraus, dass die Entgeltgrenzen im Prüfzeitraum (bis zu vier Jahre) überschritten wurden, hat das sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerrechtliche Folgen.
1.1 Sozialversicherung
Nach § 28e Abs. 1 und 4 SGB IV haftet der Arbeitgeber (nachfolgend AG für Arbeitgeber und AN für Arbeitnehmer) für die Beiträge zur Sozialversicherung. Die Ansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind bzw. bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sogar erst in 30 Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV).
Die Haftung umfasst die AG- und AN-Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei haftet der AG sowohl für die Beiträge an sich als auch für etwaige Säumniszuschläge. Die Haftung ist nicht auf das Unternehmensvermögen beschränkt, sodass ggf. auch eine persönliche Haftung des AG in Betracht kommt.
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