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  • 01.12.2005 | Lohnsteuer

    Wie viel darf die Weihnachtsfeier kosten?

    Richtet der Arbeitgeber für die Belegschaft eine Weihnachtsfeier aus, sind drei Kriterien maßgebend, um steuerpflichtigen Lohn zu vermeiden. Als erstes muss es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung handeln. Die Teilnahme muss allen Arbeitnehmern offen stehen. Schädlich ist eine Begrenzung auf Gehaltsgruppen oder nach Leistungsmerkmalen. Zweitens sind nur zwei Veranstaltungen pro Jahr üblich. Das gilt unabhängig von der Größe des Betriebes. Ist die Weihnachtsfeier das dritte Fest, liegt Arbeitslohn vor, auch wenn einzelne Arbeitnehmer an den vorherigen Feiern nicht teilgenommen haben. Und als Letztes dürfen die Gesamtkosten der Veranstaltung brutto 110 EUR je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Diese Freigrenze darf auch bei der Teilnahme des Ehegatten nicht überschritten werden. Zum Aufwand gehören neben den Speisen auch Raum- und Fahrtkosten sowie Aufwendungen für Darbietungen und Geschenke an die Mitarbeiter. Anzuraten ist bei der Feier immer eine zeitnahe Dokumentation aller angefallenen Kosten und der Teilnehmerzahl. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, gehören die Zuwendungen des Arbeitgebers insgesamt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Um einzelne Gehaltsabrechnungen nicht individuell ändern zu müssen und die Zuwendungen sozialversicherungsfrei gewähren zu können, kann der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal abführen.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 200 | ID 88396