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  • 01.11.2007 | Lukratives Beratungsfeld

    Beratung ausländischer Unternehmen durch den deutschen Steuerberater – Teil 2

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    Im ersten Teil unserer Beitragsserie zur steuerlichen Behandlung von im Ausland ansässigen Unternehmern mit Aktivitäten in Deutschland (MBP 07, 106) haben wir Ihnen die klassischen Fallgestaltungen und die Systematik bei Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erläutert. Im zweiten Teil zeigen wir Ihnen, dass den deutschen Finanzämtern in zahlreichen Situationen auch dann ein Besteuerungsrecht zusteht, wenn Ihr im Ausland ansässiger Mandant in Deutschland über keine Büroräume verfügt.  

    1. Betriebsstätte bei Montagen und Bauausführungen

    Bittet ein im Ausland ansässiger Mandant um die Einschätzung der steuerlichen Situation in Deutschland, prüfen viele Berater nur, ob der Mandant in Deutschland Büroräume hat oder nicht. Doch das ist nur der erste Teil der Prüfung. Hat das ausländische Werkvertragsunternehmen nämlich keine Büroräume, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, wie lange die Bauausführungen und Montagen in Deutschland dauern. Überschreiten diese nämlich eine bestimmte Dauer, befindet sich in Deutschland auch ohne Büro eine Betriebsstätte, für die Deutschland sowohl nach nationalem Recht als auch nach dem DBA ein Besteuerungsrecht hat. 

     

    1.1 Schritt 1: Blick in § 12 Satz 2 Nr. 8 AO

    Als Erstes sollten Sie wieder einen Blick in die deutschen Steuergesetze werfen. In § 12 Satz 2 Nr. 8 AO wird nach deutschem Recht eine Betriebsstätte unterstellt, wenn die Bauausführungen und Montagen länger als sechs Monate dauern. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG hat Deutschland für diese Betriebsstätte ein Besteuerungsrecht. Ist ein im Ausland ansässiges Unternehmen nur für zwei Monate im Rahmen von Bauausführungen in Deutschland tätig, können Sie sich den Blick in das jeweils anzuwendende DBA sparen. Denn es gilt (wie in Teil 1 unserer Beitragsserie bereits erläutert) die goldene Grundregel: Ein DBA kann niemals ein Besteuerungsrecht begründen, es kann es nur einschränken. Mit anderen Worten: Besteht nach nationalen Vorschriften kein Besteuerungsrecht, weil keine Betriebsstätte vorliegt, liegt das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim ausländischen Staat.  

     

    1.2 Schritt 2: Blick ins DBA

    Ist Ihr im Ausland ansässiger Mandant voraussichtlich länger als sechs Monate mit Bauausführungen und Montagen in Deutschland tätig, müssen Sie prüfen, ob auch das DBA Deutschland das Besteuerungsrecht zuspricht.