01.07.2005 | Minimierung der Kirchensteuer
Kirchensteuerkappung und Kirchensteuerermäßigung in Erlassfällen
Kirchensteuern sind Geldleistungen, die von als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhoben werden. Die Kirchensteuer ist in den Landeskirchengesetzen geregelt, eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht. Die Kirchensteuerverwaltung kann von den Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden auf die Gemeinden bzw. das Finanzamt (Kircheneinkommensteuer) übertragen werden. Bei der Kirchensteuer handelt es sich um eine Zuschlagsteuer. Bemessungsgrundlagen sind die Einkommensteuer sowie Steuern vom Grundbesitz, wobei auf Grund ihrer Ergiebigkeit die Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer überwiegt.
Anknüpfungspunkt § 51a EStG
Anknüpfungspunkt für die Kirchensteuer an die Einkommensteuer ist § 51a EStG. Danach ermittelt sich die Bemessungsgrundlage wie folgt:
| Zu versteuerndes Einkommen ohne Abzug von Kinderfreibeträgen (zvE) |
./. | Kinderfreibetrag § 32 Abs. 6 EStG |
./. | Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- und Ausbildungsbedarf § 32 Abs. 6 EStG |
+ | wegen des Halbeinkünfteverfahrens nicht besteuerte Einnahmen |
./. | nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG |
= | Bemessungsgrundlage Kirchensteuer |
Diese Abhängigkeit der Kirchensteuer von der Einkommensteuer wird in folgenden Punkten durchbrochen:
- Kirchensteuerkappung,
- Erlass der Kirchensteuer bei außerordentlichen Einkünften,
- Mindestkirchensteuer und
- Kirchgeld bei konfessionsverschiedenen Ehen.
Kirchensteuerkappung
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