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  • 01.10.2005 | Mitarbeiterentsendung

    Entsendung ausländischer Mitarbeiter nach Deutschland

    von Dr. Oliver Schmidt, Hamburg

    Die deutsche Volkswirtschaft benötigt in vielen Bereichen hochqualifizierte ausländische Fach- und Führungskräfte. Die Mitarbeiterentsendung innerhalb eines Konzerns gewinnt daher zunehmend an Bedeutung. Sowohl die an einer Entsendung beteiligten Unternehmen als auch die betroffenen Mitarbeiter haben ein Interesse daran, sich gegenüber dem deutschen Fiskus korrekt zu verhalten. Der folgende Beitrag zeigt auf, ob ein Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit bei einem deutschen Unternehmen im Inland steuerpflichtig wird und ob damit lohnsteuerliche Verpflichtungen beim deutschen Unternehmen entstehen. 

    Steuerpflicht in Deutschland

    Wird ein ausländischer Mitarbeiter in Deutschland tätig, so hängt der Umfang der Besteuerung und die Vermeidung einer etwaigen Doppelbesteuerung im Wesentlichen davon ab, ob der Mitarbeiter in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist.  

     

    Unbeschränkte Steuerpflicht

    Hat der Mitarbeiter während seines Einsatzes in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so unterliegt er der unbeschränkten Steuerpflicht und somit mit seinem Welteinkommen der Besteuerung in Deutschland. Sofern der Heimatstaat des Mitarbeiters auch Besteuerungsansprüche erhebt, wird die dann drohende Doppelbesteuerung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder durch eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die Steuerschuld in Deutschland vermieden. 

     

    Beschränkte Steuerpflicht

    Begründet der Mitarbeiter während seiner Tätigkeit in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, so unterliegt er allenfalls der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Beschränkt steuerpflichtig ist ein Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG) mit seinen Einkünften  

    • für eine Tätigkeit, die er im Inland ausübt oder ausgeübt hat oder
    • für eine Tätigkeit, die in Deutschland verwertet wird oder verwertet worden ist oder
    • aus inländischen öffentlichen Kassen oder
    • als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland oder
    • die als Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben.