10.11.2008 | Mögliche Vergünstigungen im Überblick
Welche Aufwendungen kann ich für mein behindertes Kind geltend machen?
von StB Dipl.-Bw. (BA) Ulrike Kronenthaler, Rottenburg
Behinderte Kinder benötigen, abhängig vom Grad der Behinderung, im Tagesablauf mehr Unterstützung. Nicht selten ist die Behinderung für die Eltern mit erheblichen behinderungsbedingten Mehrausgaben verbunden. Der Gesetzgeber hat diese Mehrbelastung erkannt und Eltern von behinderten Kindern im Vergleich zu anderen Eltern umfangreiche Steuervergünstigungen eingeräumt.
1. Behinderte Kinder im Sinne des EStG
Besteht zu einer behinderten Person ein Kindschaftsverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 1, 2 EStG und ist diese aufgrund der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sich selbst zu unterhalten, so kann die behinderte Person auch über das 18. Lebensjahr hinaus, ggf. bis ans Lebensende, als Kind berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG; bis VZ 2006: Vollendung des 27. Lebensjahrs, zur Übergangsregelung siehe § 52 Abs. 40 S. 7 EStG).
Als Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind sich selbst zu unterhalten, kommen nur Kinder in Betracht, die schwerbehindert oder die Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Schwerbehindert sind Personen mit einem Behinderungsgrad von wenigstens 50 v.H. Schwerbehinderten gleichgestellt können Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 und mindestens 30 v.H. sein. Die Gleichstellung erfolgt durch die Agentur für Arbeit auf Antrag durch Gleichstellungsbescheid. Voraussetzung für eine Gleichstellung ist, dass Behinderte ohne diese Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder einen geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten können.
Die Prüfung, ob ein Kind nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten, erfolgt durch rechnerischen Vergleich folgender Größen:
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