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  • 01.12.2006 | Musterformulierung

    Besonderes Kirchgeld

    von Dipl.-Finw. Martin Hilbertz, Neuwied

    In vielen Regionen wird bei glaubensverschiedenen Ehen für den der Kirche angehörenden Ehegatten ein besonderes Kirchgeld festgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Festsetzung von besonderem Kirchgeld in NRW gegen das Verfassungsrecht verstößt (2 BvR 591/06). 

     

    Kirchensteuergesetze der Länder

    Die unterschiedlichen Kirchensteuergesetze in den einzelnen Bundesländern führen dazu, dass kein einheitliches Verfahrensrecht in Kirchensteuerangelegenheiten besteht. D.h., das Verfahren kann sich nicht nur nach der AO, sondern auch nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) richten. Auch die Bezeichnung des Rechtsbehelfs variiert daher zwischen Einspruch und Widerspruch. Selbst die Institution, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, muss nicht immer die Finanzbehörde sein. Hier ist auch eine kirchliche Stelle möglich. Was im Einzelfall zutreffend ist, muss sich aus der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung ergeben. Im Zweifelsfall lohnt sich ein Blick in das jeweilige Kirchensteuergesetz.  

     

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung

    Bezüglich anderer Kirchensteuergesetze wurde in früheren Verfahren bereits eine Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgelds verneint. Aufgrund des neuen Verfahrens sollten insbesondere zur Vermeidung haftungsrechtlicher Probleme Festsetzungen von besonderem Kirchgeld mit dem jeweils maßgebenden Rechtsbehelf angefochten werden. Die Zwangsruhe des § 363 Abs. 2 S. 2 AO findet im Widerspruchsverfahren jedoch keine Anwendung. Das VwGO kennt eine Verfahrensruhe nur im gerichtlichen Verfahren. Ein formelles Ruhen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens in Kirchensteuerangelegenheiten ist daher nicht möglich. Auch wenn sich das Verfahren nach der AO richtet, kommt außerhalb von NRW eine Zwangsruhe nicht in Betracht. Aus Zweckmäßigkeitsgründen dürften jedoch auch die Finanzbehörden bzw. die kirchlichen Stellen mit einer Verfahrensruhe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einverstanden sein.