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  • 01.10.2007 | Musterrechtsbehelf

    Auszahlung des Körperschaftsteuer-Guthabensohne Solidaritätszuschlag rechtswidrig?

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Hegemann, Titisee-Neustadt

    Zum 1.1.07 wurde das ratierliche Auszahlungsmodell für das Körperschaftsteuer-Guthaben eingeführt (§ 37 Abs. 4 und Abs. 5 EStG). Dabei wird das Körperschaftsteuer-Guthaben letztmalig zum 1.1.06 gesondert festgestellt. Der festgestellte Betrag wird in zehn gleichen Jahresbeträgen ausbezahlt (§ 37 Abs. 5 Satz 1 KStG). Der Auszahlungszeitraum beginnt im VZ 2008 und endet im VZ 2017. Die Frage, die sich hierbei ergibt: Ist die damit im Zusammenhang stehende Nichterstattung des Solidaritätszuschlags rechtswidrig? Im Folgenden wird das Problem ausführlich erläutert und ein Musterrechtsbehelf zum Download angeboten. 

    1. Körperschaftsteuer bis VZ 2000

    Das zu versteuernde Einkommen wurde mit einer Tarifbelastung von 40 v.H. und einem darauf aufbauenden Solidaritätszuschlag von 5,5 v.H. belastet. 

     

    Beispiel

    Die X-GmbH hat ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 2 Mio. EUR. 

     

    Lösung: 

    Körperschaftsteuerrecht bis VZ 2000 

    zu versteuerndes Einkommen 

     

    2.000.000 EUR 

    Tarifbelastung 

    40 v.H. 

    ./. 800.000 EUR 

    Solidaritätszuschlag 

    5,5 v.H. 

    ./. 44.000 EUR 

    EK 40 

     

    1.156.000 EUR 

     

     

    Der Endbestand des EK 40 beträgt 1.156.000 EUR. 

     

    Soweit die Körperschaft die Gewinne ausgeschüttet hatte, reduzierte sich auch der laufende Solidaritätszuschlag. Auf der Ebene des Gesellschafters wurde die anrechenbare Körperschaftsteuer als Einnahme aus Kapitalvermögen angesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Diese anrechenbare Körperschaftsteuer wurde sodann als Steuerabzug berücksichtigt und hat somit an dieser Stelle ebenfalls die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag gemindert. 

    2. Körperschaftsteuerrecht ab VZ 2001 bis VZ 2006

    Das Körperschaftsteuerguthaben betrug 1/6 des Endbestandes des EK 40 (§ 37 Abs. 1 Satz 1 KStG). Die Minderung des Körperschaftsteuerguthabens durch eine offene Gewinnausschüttung im VZ 2006 wurde gedeckelt (§ 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG). Der Maximalbetrag minderte die Körperschaftsteuerfestsetzung und damit wiederum die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags. 

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